Unterliegt die landwirtschaftliche Direktvermarktung der Sozialversicherung?
Sozialversicherungsrechtliche Unterschiede im Bereich der landwirtschaftlichen Direktvermarktung
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Werden landwirtschaftliche Produkte direkt vermarktet, so stellt sich die Frage, ob die daraus erzielten Einnahmen zu einer erhöhten Beitragspflicht in der Sozialversicherung führen. Diesbezüglich ist zwischen dem Verkauf von Urprodukten und be- und verarbeiteten Erzeugnissen zu unterscheiden.
Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten (unbearbeitete Naturprodukte gemäß Urproduktverordnung) und aus dem Weinbuschenausschank sind in der vom Einheitswert abgeleiteten pauschalen Beitragsgrundlage des Betriebes (Versicherungswert) enthalten und führen daher zu keinen zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Es muss dementsprechend auch keine gesonderte Meldung von Einnahmen daraus für Zwecke der Bemessung der Sozialversicherung erfolgen.
Die Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten stellt hingegen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar, welche eine gesonderte Beitragspflicht in der Sozialversicherung begründet. Die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge kann in der Folge entweder auf Basis der pauschalen Beitragsbemessung oder basierend auf dem Steuerbescheid („kleine“ oder „große“ Option) erfolgen. Im Rahmen der pauschalen Beitragsbemessung erfolgt die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge basierend auf den erzielten Bruttoeinnahmen inkl. Umsatzsteuer, welche in der Folge um einen Freibetrag in Höhe von € 3.700,00 reduziert werden. Von der sich daraus ergebenden Zwischensumme werden in der Folge noch pauschale Ausgaben im Ausmaß von 70 % abgezogen, woraus letztendlich die SV-Bemessungsgrundlage resultiert.
Stand: 25. Mai 2025