Landwirtschaftsnews

Ausgabe Herbst 2025:

Wichtige steuerliche Änderung bei Urlaub am Bauernhof

Anhebung des pauschalen Betriebsausgabensatzes auf 50 %.

Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe

Was muss bei der Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung beachtet werden?

Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Bauland

Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.

Häusliche Nebenerwerbe in der Land- und Forstwirtschaft

Unterliegt der häusliche Nebenerwerb der Steuer- und Sozialversicherungspflicht?

Freies Betretungsrecht im Wald

Welche Aktivitäten dürfen im Wald ausgeübt werden?

VwGH: Abgabe von UVA für Verzicht auf umsatzsteuerliche LuF-Pauschalierung ausreichend

Keine gesonderte Erklärung beim Verzicht auf die LuF-Pauschalierung mehr notwendig.

Wie kann ein Social-Media-Auftritt die Direktvermarktung von Hofprodukten unterstützen

Mit Authentizität und Aktualität zu mehr Kundenbindung.

Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Bauland

Wird land- und forstwirtschaftlicher Grund und Boden in Bauland umgewidmet, so kommt es dadurch in der Regel zu deutlichen Wertsteigerungen. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurde nunmehr ein Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke beschlossen, durch welchen sich die Steuerbemessungsgrundlage umgewidmeter Grundstücke erhöht. Dadurch soll eine bessere steuerliche Erfassung von Umwidmungsgewinnen gewährleistet sein.

Umwidmungszuschlag

Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss (Verkaufspreis abzgl. Buchwert bzw. Anschaffungskosten) von Grund und Boden an. Auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude (nicht Grund und Boden) findet der Umwidmungszuschlag keine Anwendung. Der Umwidmungszuschlag fällt unabhängig davon an, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangt. Um eine überhöhte steuerliche Belastung auszuschließen, erfolgt eine Deckelung dahingehend, dass sofern die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag den erzielten Veräußerungserlös überschreitet, die steuerpflichtigen Einkünfte der Höhe nach mit dem Veräußerungserlös begrenzt sind. Ergibt sich aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust, so ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.

Anwendung

Erfasst sind Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung nach dem 31.12.2024 stattgefunden hat.

Stand: 26. August 2025

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