Landwirtschaftsnews

Ausgabe Winter 2025:

Änderungen beim Arbeitslosengeld ab Jänner 2026

Nebenerwerbslandwirte wesentlich von der Änderung betroffen.

Hausverkauf von Backwaren (Kekserl) in der Weihnachtszeit – was ist zu beachten?

Unterliegt der Verkauf von Backwaren der Steuer- und Sozialversicherungspflicht?

Änderungen bei der SV-Anmeldung von Arbeitnehmern ab 1. Jänner 2026

Angabe der vereinbarten Arbeitszeit im Zuge der Anmeldung nunmehr verpflichtend.

Verkauf im eigenen Hofladen – was muss beachtet werden?

Wichtige steuerliche Grenzen im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufs.

Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung verschoben

Welche Landwirte betrifft die EU-Entwaldungsverordnung?

Voraussichtliche SV-Werte 2026

Deutlicher Anstieg bei der SV-Höchstbeitragsgrundlage.

Wie ändert sich der Einkommensteuertarif im Jahr 2026?

Inflationsbedingte Anpassung des Einkommensteuertarifs.

Änderungen beim Arbeitslosengeld ab Jänner 2026

Bis dato konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025/2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdiensts neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt. Relevant ist diese Änderung vor allem auch für Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirte, die arbeitslos werden und den Betrieb weiterführen möchten. 

Landwirtschaft als geringfügige Erwerbstätigkeit

Die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gilt dann als geringfügige Tätigkeit, solange 3 % des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Bei alleiniger Betriebsführung trifft dies bis zu einem steuerlichen Einheitswert von € 18.370,00 (Wert 2025 und 2026) zu. 

Auswirkung im landwirtschaftlichen Nebenerwerb

Infolge der Änderung haben Landwirte nur noch Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn diese den geringfügigen landwirtschaftlichen Nebenerwerb bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt haben. Hier kann der Betrieb weitergeführt werden, ohne dass dies für den Arbeitslosengeldanspruch schädlich wäre. Zu beachten ist einzig, dass die Einheitswertgrenze nicht überschritten werden darf.

Wurde der geringfügige landwirtschaftliche Nebenerwerb hingegen nicht bereits mindestens 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt, so hat der Landwirt einen Monat Zeit, die Nebenerwerbstätigkeit einzustellen. Andernfalls führt dies zum Wegfall des Arbeitslosengeldes. Auch eine erst während der Arbeitslosigkeit aufgenommene geringfügige landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit würde entsprechend der Neuregelung zum sofortigen Verlust des Arbeitslosengeldes führen.

Stand: 25. November 2025

Bild: NINENII - stock.adobe.com