Änderungen beim Arbeitslosengeld ab Jänner 2026
Nebenerwerbslandwirte wesentlich von der Änderung betroffen.
Nebenerwerbslandwirte wesentlich von der Änderung betroffen.
Unterliegt der Verkauf von Backwaren der Steuer- und Sozialversicherungspflicht?
Angabe der vereinbarten Arbeitszeit im Zuge der Anmeldung nunmehr verpflichtend.
Wichtige steuerliche Grenzen im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufs.
Welche Landwirte betrifft die EU-Entwaldungsverordnung?
Deutlicher Anstieg bei der SV-Höchstbeitragsgrundlage.
Inflationsbedingte Anpassung des Einkommensteuertarifs.
Mit Mai 2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung im EU-Parlament beschlossen, welche nunmehr mit Ende Dezember 2025 Anwendung hätte finden sollen. Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Produkte, welche auf dem EU-Binnenmarkt gehandelt werden, nicht zur Entwaldung bzw. Abholzung beitragen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten soll das Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung nunmehr auf Ende Dezember 2026 bzw. Anfang Jänner 2027 verschoben werden.
Die EU-Entwaldungsverordnung bezieht sich auf die nachfolgend genannten sieben Rohstoffe:
Alle Produkte, die diese Rohstoffe enthalten oder mit deren Einsatz oder Anwendung hergestellt wurden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Die EU-Entwaldungsverordnung verpflichtet den ersten Marktteilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit seiner verkauften Produkte nachzuweisen. Da dieser einen Teil des Dokumentationsaufwandes (z. B. GPS-Daten der Anbaufläche etc.) allerdings wieder an seine Lieferanten weiterreichen wird, bedeutet dies ebenfalls einen erhöhten Aufwand für einzelne landwirtschaftliche Betriebe, welche wiederum sogenannte Marktteilnehmer beliefern.
Stand: 25. November 2025